Satzung
Transition Town Elz e.V.
Präambel
Wir sehen uns als Teil der internationalen Transition Town-Bewegung, die sich als Ziel gesetzt hat, die Resilienz und Nachhaltigkeit von Städten und Gemeinden aufzubauen und zu stärken.
Wir wollen die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern senken, unseren ökologischen Fußabdruck reduzieren und unseren positiven Einfluss auf die Ökosysteme vergrößern.
Wir wollen zu diesem Zweck ein Netzwerk aufbauen, das gemeinsam und mit anderen daran arbeitet, positive Visionen für ein besseres Leben in Elz Wirklichkeit werden zu lassen und damit die lokale Resilienz zu fördern. Dies kann nur gelingen durch eine Verbesserung des nachbarschaftlichen Austauschs, eine Stärkung der Gemeinschaft und eine Verminderung von Anonymisierung.
Wir arbeiten daher offen und wertschätzend gemeinsam daran, praktische Aktionen direkt umzusetzen. Wir arbeiten unabhängig und überparteilich, diskriminierungsfrei, undogmatisch und lösungsorientiert. Wir treten sexistischen, rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der am 25.01.2026 gegründete Verein führt den Namen Transition Town Elz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Elz.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Demgemäß sind die Zwecke des Vereins:
- Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Hessen und die Förderung des Umweltschutzes sowie des Klimaschutzes. (§ 58 Abs. 2 Nr. 8 AO)
- Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz. (§ 58 Abs. 2 Nr. 16 AO)
- Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. (§ 58 Abs. 2 Nr. 25 AO)
Der Satzungszweck wird insbesondere, aber nicht abschließend oder ausschließlich, verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
- Durchführung von Projekten zur Verringerung des Ressourcen- und Energieverbrauchs, wie z.B. Repair-Cafés oder Tauschbörsen;
- Durchführung von Pflanzaktionen und Entsiegelungen zur Stärkung der Artenvielfalt und der Klimaresilienz;
- Einrichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsgärten;
- Durchführung von Informationsveranstaltungen, Vorträgen und Seminaren im Zusammenhang mit den oben genannten Zwecken;
- Aktivierung der Bevölkerung durch Angebote zur Teilnahme an Projekten und Aktionen, die dem Vereinszweck dienen;
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Firmen oder der Verwaltung im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und erhält dann den Zusatz: eingetragener Verein (e.V.).
§ 3 Selbstlosigkeit, Neutralität
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, dies erfolgt aufgrund anderweitiger zivilrechtlicher Verträge zwischen dem Verein und dem jeweiligen Mitglied.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden.
Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er arbeitet undogmatisch und lösungsorientiert mit anderen gesellschaftlichen Gruppen zusammen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen und Zwecken des Vereins verpflichtet fühlt. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich. Bei Personen unter dem Alter von 18 Jahren ist die Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten unter die Eintrittserklärung notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftlich erklärten Austritt. Dieser ist jeweils zum Jahresende möglich,
- Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),
- Auflösung des Vereins,
- Ausschluss durch Entscheidung einer Mitgliederversammlung.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in einer Weise verhält, die den Verein oder Vereinsmitglieder schädigt oder wenn es in grober Weise gegen die Interessen und Werte des Vereins verstößt oder Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane nicht beachtet. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit der Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung zu geben.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft im Verein ist grundsätzlich für alle kosten- und beitragsfrei. Es ist das Bestreben des Vereins, diese Kosten- und Beitragsfreiheit uneingeschränkt und auf Dauer zu gewährleisten, um einen für alle gleichermaßen niedrigschwelligen Zugang zum Vereinsleben zu ermöglichen. Jedem Mitglied steht es frei, im Rahmen seiner persönlichen Leistungsfähigkeit freiwillige Beiträge zu leisten.
Der Verein behält sich das Recht vor, sofern es die Umstände erfordern, einmalige oder regelmäßige verpflichtende Mitgliedsbeiträge zu erheben. Diese werden ihrer Art und Höhe nach in einer separaten Beitragsordnung geregelt. Über die Beitragsordnung bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Finanzierung der Vereinsziele soll vorrangig durch Förderungen, Spenden und freiwillige Beiträge erfolgen.
§ 6 Kostenerstattung und Vergütung
Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Im Vorfeld ist hierzu mit dem Vorstand abzusprechen, ob eine geplante Ausgabe durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins getragen werden kann.
Grundsätzlich sind die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z.B. für Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen.
Ansprüche können innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand sowie die jeweils bestehenden Projektgruppen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands, sowie des Berichts der Kassenprüfer:innen,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer:innen,
- Beschlussfassung über den Haushalt und die Beitragsordnung,
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer:innen,
- Bestimmung des Rahmens der Aktivitäten des Vorstands,
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks bzw. seiner Realisierung, Auflösung des Vereines und
- Anpassung der Festlegungen zur inhaltlichen Arbeit.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Stimmrecht, sobald es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.
Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.
Eine Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung, adressiert an alle Mitglieder, schriftlich einzuberufen. Die Einladung wird sofern möglich per E-Mail versendet, ansonsten auf Wunsch per Post.
Die Mitgliederversammlung kann, auch gegen den Willen des Vorstandes, einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Nennung der Gründe wünschen.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von d. Schriftführer:in unterzeichnet. Das Protokoll wird allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Bei besonderen Vorkommnissen kann sie auch als Videokonferenz abgehalten werden.
Die Mitgliederversammlung wählt in der ersten Versammlung des Jahres mindestens zwei Kassenprüfer:innen, die kein Vorstandsamt bekleiden dürfen, für die Dauer des laufenden Jahres. In der jeweils ersten Mitgliederversammlung des Jahres ist von den Kassenprüfer:innen über ihre Prüfungsfeststellung zu berichten und ein Vorschlag zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr zu machen.
§ 9 Vorstand
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Ihm obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat die folgenden Aufgaben:
- Die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB,
- Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung
- Die Verwaltung der Vereinsfinanzen.
- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Projekte in den Verein.
- Beschlussfassung über die Einstellung von Projekten im Einvernehmen mit der Projektgruppe..
Der Vorstand besteht aus:
- d. Vorsitzenden
- d. stellvertretenden Vorsitzenden
- d. Kassierer:in
- d. Schriftführer:in
Vorsitzende:r, stellvertretende:r Vorsitzende:r und Kassierer:in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie vertreten den Verein gesetzlich nach § 26 BGB und sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand noch bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Vorzeitige Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige und voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine:n Nachfolger:in wählen.
§ 10 Projektgruppen
Die Mitglieder der Projektgruppen führen die Projekte des Vereins durch. Wenigstens ein Mitglied einer Projektgruppe muss Mitglied des Vereins sein.
Die Gründung neuer Projektgruppen kann durch jedes Mitglied des Vereins vorgeschlagen werden. Darüber, ob das Projekt unter dem Namen des Vereins auftreten darf und ob es durch den Verein im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten unterstützt wird, entscheidet der Vorstand (siehe § 9).
Lehnt der Vorstand die Einrichtung einer Projektgruppe begründet ab, steht jedem Mitglied die Möglichkeit offen, im Rahmen einer Mitgliederversammlung eine Revision der Entscheidung zu beantragen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft und ist dort zweckgebunden für die Förderung des Klimaschutzes einzusetzen.
Über die Auswahl der begünstigten Körperschaft entscheidet die Mitgliederversammlung beim Beschluss der Auflösung oder bei Feststellung des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.